Satzung Friedrich und Charlotte Merz-Stiftung für Bildung und Ausbildung

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§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen „Friedrich und Charlotte Merz-Stiftung für Bildung und Ausbildung“.
  2. Der Sitz der Stiftung ist Arnsberg.
  3. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.


 § 2 Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung, Ausbildung und Erziehung.
  2. Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:?
    • durch die Förderung der Bildung, Ausbildung und Erziehung junger Menschen, zum Beispiel durch die Vergabe von Stipendien, durch die Beschaffung von Unterrichtsmaterialien, durch die Finanzierung von Bibliotheken,durch die Unterstützung von Bildungsreisen;
    • durch die Förderung von Auslandsaufenthalten zu Bildungs- und Ausbildungszwecken während der Schul- und Ausbildungszeit junger Menschen.
  3. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


§ 3 Einschränkungen

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung entgegen stehen oder fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwen dungen oder Vergütungen begünstigt werden.
  2. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungs mitteln besteht nicht.


§ 4 Stiftungsvermögen

  1. Das Vermögen der Stiftung setzt sich zusammen aus dem Anfangsvermögen, das die Stifter bei Errichtung der Stiftung eingebracht haben, aus Zustiftungen, aus Zuwendungen und aus Zuschreibungen.
  2. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen der Stifter und Dritter und durch Zuwendungen erhöht werden, die durch Dritte gem. § 10 b Abs.1 lit. a) des Einkommensteuergesetzes binnen einer Frist von einem Jahr nach?Errichtung der Stiftung in den Vermögensstock geleistet werden (Errichtungsdotationen).
  3. Das Vermögen der Stiftung kann durch die Zuschreibung unverbrauchter Erträgnisse im Rahmen des § 58 Nr. 7 der Abgabenordnung erhöht werden.
  4. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten.


§ 5 Stiftungsmittel

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
    • aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens,
    • aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. 
  2. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Er-füllung des Stiftungszweckes zeitnah zu  verwenden. Sämtliche Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen der Stiftung zugeführt werden.

   
 § 6 Stiftungsorgane

  1. 1. Organe der Stiftung sind:
    • der Stiftungsvorstand
    • der Stiftungsrat. Der Stiftungsrat wird gebildet, sobald die Stifter dies für erforderlich halten. Der Stiftungsrat ist unverzüglich nach dem Tod eines der Stifter zu bilden.
  2. Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.


§ 7 Stiftungsvorstand

  1. Der Stiftungsvorstand besteht aus den Stiftern und zwei weiteren, von den Stiftern zu benennenden Personen, von denen mindestens eine im aktiven Dienst einer Schule oder anderweitigen Bildungseinrichtung am Sitz der Stiftung stehen soll.
  2. Die Amtszeit der zwei weiteren Mitglieder des Vorstands beträgt drei Jahre. Erneute Bestellung ist zulässig.
  3. Die weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes können von den Stiftern aus wichtigem Grund abberufen werden.
  4. Scheidet ein weiteres Mitglied aus dem Stiftungsvorstand aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger berufen.


§ 8 Aufgabe des Stiftungsvorstands

  1. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seine Stifter, die jeweils unbeschränkte Einzelvertretungsvollmacht haben. Der/die Geschäftsführer/in hat Vollmacht zur Erledigung der laufenden Geschäfte nach § 10 Nr. 2 dieser Satzung.
  2. Der Stiftungsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • die Verwaltung des Stiftungsvermögens
    • die Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens;
    • die Ernennung eines/einer Geschäfftsführers/Geschäftsführerin und Festlegung eines Aufwendungsersatzes für die Geschäftsführung;
    • die Beschlussfassung über die Änderung der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.


§ 9 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsvorstands

  1. Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal im Jahr statt und sind durch die Geschäftsführung im Einvernehmen mit den Stiftern einzuberufen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Beifügung der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung an die Vorstandsmitglieder.
  2. Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Vertretung eines Vorstandsmitgliedes durch ein anderes Vorstandsmitglied mit schriftlicher Vollmacht ist zulässig.
  3. Der Stiftungsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  4. Eine Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist nur bei Vorliegen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes zulässig.


§ 10 Geschäftsführung

  1. Der Stiftungsvorstand wählt in seiner konstituierenden Sitzung eine(n) Geschäftsführer(in). Das Vorschlagsrecht haben die Stifter. Wird ein(e) Geschäftsführer(in) gewählt, die nicht dem Stiftungsvorstand angehört, ist der/die Geschäftsführer(in) nicht stimmberechtigtes Mitglied des Stiftungsvorstandes.
  2. Der/die Geschäftsführer/in hat die Rechtstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB und ist an die Weisungen des Vorstands gebunden.
  3. Der Geschäftsführung der Stiftung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    • die Führung des gesamten Schriftverkehrs der Stiftung;
    • die Anlage des Stiftungsvermögens nach Beschlussfassung und Weisung durch den  Stiftungsvorstand;
    • die Buchführung über den Bestand und Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie über die Einnahmen und Ausgaben der  Stiftung;
    • die Vorlage einer Jahresabrechnung mit einer  Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des  Stiftungszwecks an den Stiftungsvorstand bzw. an den Stiftungsrat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres;
    • die Anzeige jeder Änderung in der Zusammensetzung von Stiftungsorganen gegenüber der Aufsichtsbehörde.

   
§ 11 Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen.
  2. Die Mitglieder des Stiftungsrates werden von den Stiftern berufen und abberufen. Sofern dies nicht mehr möglich ist, steht die Berufung der Stiftungsratsmitglieder dem Vorstand zu.
  3. Mitglieder des Stiftungsrates werden auf die Dauer von drei Jahren berufen. Erneute Berufung ist zulässig.
  4. Jedem Mitglied des Stiftungsrates steht das Recht zu, seine Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Stiftungsvorstand zu beenden.
  5. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Amtszeit des Stiftungsrates eine(n) Vorsitzende(n). Wiederwahl ist zulässig. Der/die Vorsitzende des Stiftungsrates ist nicht stimmberechtigtes Mitglied des Stiftungsvorstandes.


§ 12 Aufgaben des Stiftungsrates 

  1. Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • die Berufung des Stiftungsvorstandes sofern einer der oder beide Stifter nicht mehr leben;
    • Empfehlungen an den Stiftungsvorstand hinsichtlich der Verwendung der Stiftungsmittel;
    • Beschlussfassung über die Entlastung des Stiftungsvorstandes und die Geschäftsführung;
  2. Ist ein Stiftungsrat gegründet, übernimmt er die Aufgaben gem. § 8 Nr. 2 lit. d) dieser Satzung.
  3. Für die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrates gelten im übrigen die Bestimmungen in § 9 dieser Satzung.


§ 13 Satzungsänderung, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

  1. Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht  beeinträchtigen oder aufheben.
  2. Für Beschlüsse gem. Nr. 1 ist die Zustimmung des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrates jeweils mit einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder sowie die Zustimmung der Stifter erforderlich soweit deren Zustimmung noch eingeholt werden kann.


§ 14 Vermögensanfall

Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung zu gleichen Teilen an die Fördervereine des Gymnasiums Laurentianum und des Mariengymnasiums in Arnsberg, sofern die Fördervereine zum Zeitpunkt des Anfalls wegen Förderung gemeinnütziger Zwecke steuerbegünstigt sind. Die Fördervereine haben das anfallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. Sollte nur einer der Fördervereine zum Zeitpunkt des Anfalls steuerbegünstigt sein, erhält dieser das gesamte  Stiftungsvermögen. Ist keiner der Fördervereine steuerbegünstigt, fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des § 2 dieser Satzung.


§ 15 Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanz amtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.


§ 16 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Bezirksregierung in Arnsberg.


§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Bezirksregierung in Arnsberg in Kraft.


Arnsberg, 31. Oktober 2005?Charlotte Merz Friedrich Merz


Friedrich und Charlotte Merz
Stiftung für Bildung und Ausbildung

Tel.: 0 29 32 / 89 60 81 6
Mail: info(at)merz-stiftung.de